Deumel Bau GmbH,

Industriegebiet Meerheck - Im Tardis 14,
56566 Neuwied | 
+49 (0) 26 31 - 96 97 97 0 |  info@deumelbau.de

Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Deumel Bau GmbH (nachfolgend Deumel genannt)

(Stand Mai 2021)

I. Allgemeines

1. Die folgenden Verkaufsbedingungen gelten für alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen, einschliesslich Auskünfte und Beratungen. Sie gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen mit Kunden, auch wenn wir bei Vertragsabschluss nicht mehr ausdrücklich darauf verweisen. Andere Bedingungen – speziell Allgemeine Einkaufsbedingungen unserer Kunden – gelten nicht, auch wenn wir diesen bei Vorlage nicht mehr ausdrücklich widersprechen.

2. Alle Angebote sind freibleibend, soweit nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist vereinbart ist. Alle Abschlüsse und deren Veränderungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Auch telefonische oder mündliche Abmachungen und Zusicherungen bedürfen unserer schriftlichen Bestätigung. Dies gilt auch für die Aufhebung des Schriftformerfordernisses. Erfolgt unsere Lieferung ohne vorherige Bestätigung, so kommt der Vertrag durch die Erbringung der Leistung zustande, wobei hinsichtlich der Vertragsbedingungen unsere Rechnung gleichzeitig als Auftragsbestätigung gilt.

3. Bestandteil des zwischen uns und dem Auftraggeber geschlossenen Vertrages sind darüber hinaus die VOB/B sowie die Technischen Vorschriften für Bauleistungen, VOB/C, in der neuesten Fassung.

II. Preise

1. Falls nichts anderes vereinbart wurden, verstehen sich die Preise ab Werk, ausschließlich Verpackung und Transportversicherung, zuzüglich jeweils gültiger Mehrwertsteuer.

2. Die Preise entsprechen der Kostenlage zum Zeitpunkt der Auftragserteilung. Ändern sich bis zum vereinbarten Liefer- bzw. Leistungstermin die Kostenfaktoren z. B. die maßgeblichen Tariflöhne oder die Materialpreise, kann der Lieferer den Preis bis zu dem Betrag der tatsächlich entstandenen Mehrkosten erhöhen.

III. Schutzrechte

Deumel behält sich an Mustern, Kostenvoranschlägen, Zeichnungen u.ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art - auch in elektronischer Form- Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Informationen und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
Zu Angeboten gehörige Zeichnungen und andere Unterlagen sind, wenn der Auftrag an Deumel nicht erteilt oder beendet wird, auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben.
Die vorgenannte Regelung gilt entsprechend auch für Unterlagen des Bestellers mit der Ausnahme, dass die Unterlagen solchen Dritten zugänglich gemacht werden dürfen, denen Deumel Bau GmbH Lieferungen oder Leistungen übertragen hat.

IV. Lieferung und Gefahrenübergang

1. Erfüllungsort ist die Verladestelle. Die Gefahr geht mit der Übergabe der Ware an den Spediteur oder Frachtführer auch bei Versendung mit unseren LKWs, spätestens sobald die Ware das Werk verlassen hat, auf den Besteller über. Lieferung erfolgt an die vereinbarte Stelle, bei geänderter Anweisung trägt der Kunde die Kosten. Voraussetzung für die Anlieferung ist eine mit schwerem Lastzug befahrbare Anfahrtstrasse. Verlässt das Lieferfahrzeug auf Anweisung des Kunden die befahrbare Anfahrtstrasse, so haftet der Kunde für auftretende Schäden. Schäden bei Lieferungen werden nur anerkannt, wenn wir ersatzpflichtig sind und der Besteller oder der für Ihn bei der Entgegennahme der Ware Auftretende auf dem Lieferschein sofort die Mängel reklamiert.

2. Das Abladen ist von Seiten des Kunden unverzüglich zu gewährleisten, sofern nichts anderes vereinbart ist. Wartezeiten werden dem Kunden berechnet. Termingerecht versandbereit gemeldete Ware muss sofort abgerufen werden. Andernfalls können wir auf Kosten und Gefahr des Bestellers die Ware nach freiem Ermessen lagern und als geliefert berechnen.

V. Termine und Fristen

1. Angegebene Termine und Fristen für unsere Lieferungen und Leistungen sind unverbindlich, soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Die Verbindlichkeit der Lieferzeit setzt den rechtzeitigen Eingang aller vom Besteller zur Verfügung zu stellenden Unterlagen, insbesondere die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung aller Pläne und Zeichnungen voraus, sowie die Erfüllung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Unterbliebene Mitwirkungshandlungen sowie Änderungswünsche des Kunden führen zu einer angemessenen Verschiebung der Termine bzw. Verlängerung der Fristen.

2. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen sowie alle sonstigen, von uns nicht zu vertretenden Betriebsstörungen usw. haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Dies gilt auch für, von uns nicht zu vertretende, nicht rechtzeitige oder nicht ordnungsgemäße Lieferungen oder Leistungen seitens unserer Lieferanten. Solche Ereignisse berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben.

3. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Besteller nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.

Sofern wir die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten haben oder wir uns in Verzug befinden, hat der Besteller Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 0,5 % für jede vollendete Woche des Verzuges, wobei die erste Woche nicht berechnet wird (Karenzzeit), insgesamt jedoch höchstens bis zu 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Die hiernach zu leistende Entschädigung ist bei der letzten Zahlung zu verrechnen. Wir sind zu Teillieferungen oder Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, die Teillieferung oder Teilleistung ist für den Besteller nicht von Interesse.

4. Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, in Anrechnung auf einen weitergehenden Schadensersatzanspruch, jedoch ohne dessen Nachweis, einen Pauschalbetrag bis zu einem Viertel des Kaufpreises zu verlangen, wobei es jedoch dem Besteller vorbehalten bleibt, nachzuweisen, dass uns kein oder geringerer Schaden entstanden ist. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Besteller über.

VI. Gewährleistung

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet der Lieferer unter Ausschluss weiterer Ansprüche - vorbehaltlich Abschnitt VII - Gewähr wie folgt:

Sachmängel

Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl unserer Firma nachzubessern oder neu zu liefern, die sich infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel ist uns unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von Deumel.

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Deumel Bau GmbH die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls sind wir von der Haftung für die daraus entstehenden Kosten befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Deumel Bau GmbH sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom uns Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden Kosten trägt Deumel Bau GmbH – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaus, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte.

Liegt ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Soweit es sich um Bauleistungen handelt, ist das Recht zum Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen.

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von uns zu verantworten sind.

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung von Deumel für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung Deumel Bau GmbH vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

VII. Haftung

Soweit vorstehend nichts anderes bestimmt ist, haften wir und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen für Schadensersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung wie folgt:

a. Die Haftung für Personenschäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

b. Die Haftung für Sach- und Vermögensschäden ist ausgeschlossen.

Der Haftungsausschluss unter b) gilt nicht, soweit die Schäden von uns durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung verursacht wurden oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unseres gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

VIII. Zahlungen

1. Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird. Alle Zahlungen sind auf die im Briefbogen angegebenen Kontenverbindungen des Lieferers in Euro zu leisten.

2. Zahlungsverzug tritt mit dem auf den Fälligkeitstag folgenden Tag und Erhalt der Rechnung ein. Ist der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung unsicher, kommt der Schuldner spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

3. Gerät der Besteller in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem zutreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank nach § 288 BGB vorbehaltlich der Geltendmachung des nachzuweisenden höheren Schadens zu verlangen. § 353 HGB bleibt unberührt.

Wenn uns Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Bestellers in Frage stellen, oder seine Zahlungen einstellt, so sind wir berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Wir sind in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

4. Im Falle vereinbarter Teilzahlungen ist Deumel bei Nichtzahlung auch nur einer fälligen Rate, bei Zahlungseinstellung des Bestellers oder bei sonst bekannt werdenden Umständen, die ernste Zweifel an der Einhaltung der Teilzahlungsvereinbarung durch den Besteller begründen, berechtigt, ohne Rücksicht auf die vereinbarte Fälligkeit sofortige Zahlung des gesamten Auftragspreises zu verlangen. In einem solchen Fall können wir außerdem den Auftrag durch eingeschriebenen Brief kündigen und die gemäß Abschnitt VIII. in seinem Eigentum verbliebenen Liefergegenstände sowie Ersatz des uns entstehenden Schadens verlangen. Zur Wahrnehmung der vorgenannten Rechte von Deumel bedarf es keiner gerichtlichen Maßnahmen.

5. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Besteller nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

IX. Eigentumsvorbehalt

1. Der folgende Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen von Deumel gegen den Besteller aus der zwischen ihnen bestehenden Lieferbeziehung einschließlich aller Saldoforderungen aus einem entsprechenden Kontokorrentverhältnis.

2. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen unser Eigentum. (Vorbehaltsware).

3. Der Besteller verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Deumel. Er ist verpflichtet, die Ware auf seine Kosten gegen versicherbare Schäden zu versichern und tritt Ansprüche auf etwaige Versicherungsleistungen in Höhe des Warenwertes sicherheitshalber an uns ab.

4. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalles im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern.

5. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt der Besteller, soweit die Hauptsache ihm gehört, Deumel anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der einheitlichen Sache. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung im Namen und für Rechnung für Deumel als Hersteller. Bei Verarbeitung mehrerer Stoffe erwerben wir das Miteigentum an der neu geschaffenen Sache entsprechend dem in Satz 1 genannten Verhältnis. Ein Eigentumserwerb des Bestellers nach § 950 BGB ist ausgeschlossen.

6. Wird die von uns gelieferte Ware wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks eines Dritten, so tritt der Besteller an uns schon jetzt den ihm gegen den Dritten erwachsenden Vergütungsanspruch in Höhe unseres Zahlungsanspruchs ab.

7. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum von Deumel an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an uns ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen (z. B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung). Der Besteller ist widerruflich berechtigt, die an die Deumel Bau GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen für Rechnung der Deumel Bau GmbH einzuziehen.

8. Die Vereinbarung der Lieferung der Vorbehaltsware direkt an den Endkunden bzw. deren Ausführung bedeutet keine Einwilligung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware. Die wird bzw. gilt erteilt nach Zahlung des Kaufpreises.

9. Der Besteller hat einen vorstehenden Zugriff Dritter mit allen Mitteln zu unterbinden, auf das Eigentum von Deumel hinzuweisen und uns rechtzeitig darüber zu informieren. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

10. Deumel wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen auf Verlangen seiner Wahl freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt.

11. Tritt Deumel bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist Deumel berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.

X. Aufstellung und Montage

Sofern wir mit Montagen beauftragt werden, sind wir berechtigt, die Montagen nach unserem Ermessen an Dritte zu übertragen. Diese Firma oder Person kann die Montage und gegebenenfalls die Anfahrt auch im eigenen Namen und für eigene Rechnung durchführen.

Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nicht anders schriftlich vereinbart ist, folgende Bedingungen:

Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a. Hilfsmannschaften wie erforderliche Facharbeiter oder Hilfskräfte mit dem erforderlichen Werkzeug in der benötigten Anzahl;

b. Alle Erd-, Bau-, Stemm-, Verputz-, Maler- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazugehörigen Baustoffen;

c. Die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -Stoffe, wie Rüsthölzer, Keile, Unterlagen, Zement, Putz- und Dichtungsmittel, Schmiermittel, Brennstoffe etc.; ferner Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen;

d. Betriebskraft und Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse bis zur Verwendungsstelle, Heizung und allgemeine Beleuchtung;

e. Bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Liefergegenstände, Montagematerialien, Werkzeuge etc., ausreichend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich Sanitäranlagen;

f. Der Besteller hat zum Schutz des Montagepersonals und des Besitzes des Lieferers die erforderlichen Maßnahmen zu treffen;

g. Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlichen und für den Lieferer nicht branchenüblich sind.

h. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die notwendigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

i. Bevor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Lieferteile sich an Ort und Stelle befinden und alle notwendigen Vorarbeiten so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage sofort nach Ankunft des Montagepersonals begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.

j. Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, die - insbesondere auf der Baustelle - ohne Verschulden des Lieferers eintreten, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderlicher Reisen des Montagepersonals zu tragen.

k. Dem Montagepersonal ist vom Besteller die Arbeitszeit sorgfältig wöchentlich zu bescheinigen. Der Besteller ist verpflichtet, dem Montagepersonal eine schriftliche Bescheinigung über die Beendigung der Aufstellung oder Montage unverzüglich auszuhändigen.

l. Die Deumel Bau GmbH haftet nicht für die Arbeiten seines Montagepersonals oder sonstiger Erfüllungshilfen, soweit diese Arbeiten nicht mit der Lieferung, Aufstellung oder Montage zusammenhängen oder soweit sie nicht vom Besteller veranlasst sind.

Falls wir die Aufstellung oder Montage gegen Einzelberechnung übernommen haben, gelten zusätzlich folgende Bestimmungen:

m. Der Besteller vergütet der Deumel Bau GmbH die bei Auftragserteilung vereinbarten Verrechnungssätze für die Arbeitszeit und Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit, für Arbeiten unter erschwerten Umständen sowie für Planung und Überwachung. Vorbereitungs-, Reise-, Laufzeiten und Rückmeldungen gelten als Arbeitszeit.

n. Folgende Kosten werden gesondert vergütet:

Reisekosten, Kosten für den Transport des Handwerkszeugs und des persönlichen Gepäcks;

Die Auslösung für die Arbeitszeit sowie für Ruhe- und Feiertage.

Regelungen zum Befahren von Grundstücken, Wiederherstellung und Entschädigung von entstandenen Flur- oder Straßenschäden sind Sache des Auftraggebers und gehen zu seinen Lasten. Die angegebenen Montagepreise gelten unter der Maßgabe, dass sich die schweren Transport- und Kranfahrzeuge ungehindert und ohne Gefahr bewegen können.

Sämtliche Mehrkosten, die durch Behinderung der Transport- und Kranfahrzeuge zur Baustelle und an der Baustelle entstehen, sowie sämtlichen Mehrkosten, die durch ungeeignete Stellplätze entstehen, trägt der Auftraggeber bzw. Besteller.

Es ist die Sache des Auftraggebers bzw. Bestellers, dass der Mobilkran und das Transportfahrzeug bis unmittelbar an die Fundamentgrube heranfahren können und der Mobilkran mit seinen Abstützungen aufgestellt werden kann. Sollte dies nicht möglich sein, hat der Auftraggeber bzw. der Besteller dies unverzüglich, spätestens jedoch 8. Kalendertage vor dem vereinbarten Liefertermin mitzuteilen. Die erforderlichen Mehrkosten werden bei Rechnung berücksichtigt und sind grundsätzlich Vertragsbestandteil. Wird erst auf der Baustelle während der Montage festgestellt, dass die Distanzen überschritten werden und dadurch ein größeren Mobilkran zum Einsatz gebracht werden muss oder ggf. der aufgestellte Kran umgestellt werden muss, werden die entsprechend höheren Kosten bei der Rechnungsstellung berücksichtigt und sind bereits mit Vertragsabschluss Vertragsbestandteil

Auch die ordnungsgemäße Ausführung der Baugrube obliegt üblicherweise dem Besteller/Auftraggeber. Bei Bedarf ist das Gebäude mittels Drainage nach DIN 4095 zu schützen, u. a. bei drückendem Wasser und Hanglagen.

XI. Unmöglichkeit der Lieferung

Wird Deumel die Erfüllung des Vertrages infolge unvorhergesehener Ereignisse gem. Abschnitt V. ganz oder teilweise endgültig unmöglich, so kann der Besteller bei gänzlicher Unmöglichkeit den Vertrag kündigen, bei teilweiser Unmöglichkeit angemessene Minderung des Preises verlangen. Kündigt der Besteller aus einem solchen Grund, so steht die Deumel Bau GmbH eine Vergütung entsprechend ihren bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu. Tritt die Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Bestellers ein, so bleibt dieser zur Zahlung des Vertragspreises verpflichtet, und zwar unter Anrechnung dessen, was die Deumel Bau GmbH infolge der Unmöglichkeit an Anwendungen erspart. Deumel hat das Recht, den Vertrag zu kündigen, wenn unvorhergesehene Ereignisse gemäß Abschnitt V. bewirken, dass die Ausführung des Vertrages ganz oder teilweise unmöglich wird. Deumel steht dann eine Vergütung entsprechend ihren bisherigen Aufwendungen und Leistungen zu.

XII. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers - aus welchen Rechtsgründen auch immer - verjähren in 12 Monaten, ausgenommen Gewährleistungsansprüche eines Bauwerkes oder wenn es sich um Sachen für ein Bauwerk handelt und diese den Sachmangel verursacht haben. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen.

XIII. Steuern, Gebühren, Abgaben

Alle Steuern, Gebühren und Abgaben, die im Zusammenhang mi der Lieferung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland entstehen, gehen zu Lasten des Bestellers. Sollte Deumel direkt durch die Behörden des Bestellers in Erfüllung dieser Lieferung mit Steuern, Gebühren oder sonstigen Abgaben belastet werden, so wird Deumel vom Besteller schadlos gehalten.

XIV. Gerichtsstand, anwendbares Recht

Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Vollkaufmann ist, bei allen aus dem Auftragsverhältnis mittelbar sich ergebener Streitigkeiten der Sitz der Firma Deumel.

Deumel kann den Besteller auch an dessen Sitz verklagen.

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Deumel und dem Besteller gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

XV. Verbindlichkeit der Auftragsbedingungen

Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Allgemeinen Geschäftsbedingung berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine neue Bestimmung, die in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt.

Nebenabreden und entgegenstehende Bedingungen des Bestellers sind nur wirksam, wenn sie von Deumel ausdrücklich schriftlich anerkannt sind.

 

Siegen, Mai 2021